Das Landgericht Aachen hat in seinem Urteil bestätigt, dass die Beilackierung bei Metalliclackierung zu übernehmen ist. Auch bei beanspruchter fiktiver Abrechnung sind hiernach die Kosten von der haftenden gegnerischen Versicherung zu bezahlen. Die vom Gutachter geforderte Beilackierung der angrenzenden Fahrertür war erforderlich und durchzuführen, um sonst möglicherweise auftretende Farbabweichungen zu den unfallbetroffenen Teilen zu vermeiden. (24.10.2017, AZ: 10 O 489/15).
Unfallschaden Nissan Micra K11